Entschuldigungsverfahren an der EBS

in der Vollzeitschule und in der Berufsschule

Wer?

  • Volljährige SuS entschuldigen sich grundsätzlich selbst
  • Minderjährige SuS von deren Erziehungsberechtigten
  • Zusätzliche Option: Berufsschüler von ihrer/m Ausbilder/in

Wie?    

  • Schriftlich per Post, Fax oder Email (nachname@ebs-karlsruhe.de)
  • mit dem Entschuldigungsformular der EBS unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung

Mündlich oder fernmündlich können Entschuldigungen aufgrund der Vielzahl und der organisatorischen Struktur von Schule nicht akzeptiert werden.

krank Mitteilung bis
Montag Mittwoch
DienstagDonnerstag
MittwochFreitag
DonnerstagMontag
FreitagDienstag

Bis wann?

  • Unverzüglich, d.h. ist ein Schüler am Dienstag krank und am Mittwoch wieder in der Schule, muss er sich sofort entschuldigen
  • spätestens am dritten Tag der Verhinderung
  • Wochenenden, Feiertage und Ferien bleiben unberücksichtigt

                

Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, endet das Verfahren hier mit der Entscheidung: unentschuldigt!

Kommt ein SuS zu spät in den Unterricht oder verlässt diesen früher, muss sie/er sich (unabhängig von seinem Alter) mit dem Entschuldigungsformular der EBS noch im Lauf des gleichen Tages beim Klassenlehrer/in entschuldigen. (Blanko-Formulare liegen im Klassenbuch); erfolgt dies nicht gilt auch dieses Zu-spät-Kommen oder früher gehen als unentschuldigt!

Die SuS der KBS erklären mit separater Unterschrift auf dem Formular, dass sie selbstständig und in eigener Verantwortung ihre/n Ausbilder/in informiert haben.

Die SuS der Vollzeit geben ihre Entschuldigungen ausschließlich im Sekretariat ab.

Download: Entschuldigungsformular der EBS

Weitergehende Informationen

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn (BFW und BK) bzw. von mehr als drei Unterrichtstagen (KBS) kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 2 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung).

Alle  Fehltage  und  weiteren  Fehlzeiten können auf Beschluss der Klassenkonferenz im Zeugnis vermerkt werden.

Die Entschuldigungen müssen einen stichhaltigen Entschuldigungsgrund enthalten (außer bei ärztlichem Attest).

Schüler/innen der Kaufmännischen Berufsschule müssen nachweislich ihren Ausbildungsbetrieb über ihre Fehlzeiten informieren. Unentschuldigtes Fehlen liegt vor, wenn sich ein/e Schüler/in nicht fristgerecht und verfahrensgemäß entschuldigt.

Versäumt ein/e Schüler/in unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt (§ 8 Abs. 5 Notenbildungsverordnung).

Entlassung vom Unterricht

Die vorzeitige Entlassung vom Unterricht erfolgt grundsätzlich durch den Lehrer der nachfolgenden Stunde.

Wenn  an  diesem  Tag  eine  Leistungsüberprüfung  (Klassenarbeit,  Referat, etc.) vorgesehen ist, kann nur der betreffende Fachlehrer die Entlassung genehmigen.

In  dringenden  Ausnahmefällen  kann  die  Entlassung  durch  den  Klassenlehrer erfolgen. In diesem Fall hat der/die Schüler/in den Klassenlehrer auf die Leistungsüberprüfung hinzuweisen. Wenn der/die Schüler/in diesen Hinweis unterlässt,  wird  die  nicht  erbrachte  Leistung  mit  der  Note  „ungenügend“ bewertet.

Erfolgt  eine  vorzeitige  Entlassung,  ist  der/die  Schüler/in  trotzdem  verpflichtet, sich ordnungsgemäß schriftlich zu entschuldigen. Das Formular muss einer Lehrkraft übergeben werden und darf nicht einfach ins Klassenbuch gelegt werden.

Für Berufsschüler

Berufsschüler müssen ihren Ausbildungsbetrieb über ihre Fehltage informieren. Der Ausbildungsbetrieb erhält auf Anfrage eine Übersicht über alle Fehlzeiten (Fehltage, Verspätungen, vorzeitiges Gehen).

Beurlaubung aus betrieblichen Gründen (§ 5 Schulbesuchsverordnung)

Bei Berufsschülern können als Beurlaubungsgründe anerkannt werden (§ 5 Abs. 1):

  • Schulungs-und Bildungsveranstaltungen
  • berufliche/überbetriebliche Ausbildungslehrgänge und betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, sofern der ausfallende Unterricht nicht verlegt werden kann und nachgewiesen wird, dass der Lehrgang/die Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann
  • besondere Zwangs- oder Notlage im Betrieb

Das bedeutet jedoch nicht, dass auf das Antragsverfahren im Vorfeld verzichtet werden kann!

Zwischenprüfung

Vor der Abschlussprüfung im letzten Schulhalbjahr sowie bei Blockunterricht ist eine Beurlaubung nach Absatz 1 nicht zulässig – ausgenommen bei der Zwischenprüfung (§ 5 Abs. 2).