in der Vollzeitschule und in der Berufsschule
Wer?
- Volljährige SuS entschuldigen sich grundsätzlich selbst
- Minderjährige SuS von deren Erziehungsberechtigten
- Zusätzliche Option: Berufsschüler von ihrer/m Ausbilder/in
Wie?
- Schriftlich per Post, Fax oder Email (nachname@ebs-karlsruhe.de)
- mit dem Entschuldigungsformular der EBS unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung
Mündlich oder fernmündlich können Entschuldigungen aufgrund der Vielzahl und der organisatorischen Struktur von Schule nicht akzeptiert werden.
krank | Mitteilung bis |
Montag | Mittwoch |
Dienstag | Donnerstag |
Mittwoch | Freitag |
Donnerstag | Montag |
Freitag | Dienstag |
Bis wann?
- Unverzüglich, d.h. ist ein Schüler am Dienstag krank und am Mittwoch wieder in der Schule, muss er sich sofort entschuldigen
- spätestens am dritten Tag der Verhinderung
- Wochenenden, Feiertage und Ferien bleiben unberücksichtigt
Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, endet das Verfahren hier mit der Entscheidung: unentschuldigt!
Kommt ein SuS zu spät in den Unterricht oder verlässt diesen früher, muss sie/er sich (unabhängig von seinem Alter) mit dem Entschuldigungsformular der EBS noch im Lauf des gleichen Tages beim Klassenlehrer/in entschuldigen. (Blanko-Formulare liegen im Klassenbuch); erfolgt dies nicht gilt auch dieses Zu-spät-Kommen oder früher gehen als unentschuldigt!
Die SuS der KBS erklären mit separater Unterschrift auf dem Formular, dass sie selbstständig und in eigener Verantwortung ihre/n Ausbilder/in informiert haben.
Die SuS der Vollzeit geben ihre Entschuldigungen ausschließlich im Sekretariat ab.
Download: Entschuldigungsformular der EBS
Weitergehende Informationen
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn (BFW und BK) bzw. von mehr als drei Unterrichtstagen (KBS) kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 2 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung).
Alle Fehltage und weiteren Fehlzeiten können auf Beschluss der Klassenkonferenz im Zeugnis vermerkt werden.
Die Entschuldigungen müssen einen stichhaltigen Entschuldigungsgrund enthalten (außer bei ärztlichem Attest).
Schüler/innen der Kaufmännischen Berufsschule müssen nachweislich ihren Ausbildungsbetrieb über ihre Fehlzeiten informieren. Unentschuldigtes Fehlen liegt vor, wenn sich ein/e Schüler/in nicht fristgerecht und verfahrensgemäß entschuldigt.
Versäumt ein/e Schüler/in unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt (§ 8 Abs. 5 Notenbildungsverordnung).
Entlassung vom Unterricht
Die vorzeitige Entlassung vom Unterricht erfolgt grundsätzlich durch den Lehrer der nachfolgenden Stunde.
Wenn an diesem Tag eine Leistungsüberprüfung
(Klassenarbeit, Referat, etc.) vorgesehen ist, kann nur der betreffende
Fachlehrer die Entlassung genehmigen.
In dringenden
Ausnahmefällen kann die Entlassung durch den Klassenlehrer
erfolgen. In diesem Fall hat der/die Schüler/in den Klassenlehrer auf
die Leistungsüberprüfung hinzuweisen. Wenn der/die Schüler/in diesen
Hinweis unterlässt, wird die nicht erbrachte Leistung mit der
Note „ungenügend“ bewertet.
Erfolgt eine vorzeitige
Entlassung, ist der/die Schüler/in trotzdem verpflichtet, sich
ordnungsgemäß schriftlich zu entschuldigen. Das Formular muss einer
Lehrkraft übergeben werden und darf nicht einfach ins Klassenbuch gelegt
werden.
Für Berufsschüler
Berufsschüler müssen ihren Ausbildungsbetrieb über ihre Fehltage informieren. Der Ausbildungsbetrieb erhält auf Anfrage eine Übersicht über alle Fehlzeiten (Fehltage, Verspätungen, vorzeitiges Gehen).
Beurlaubung aus betrieblichen Gründen (§ 5 Schulbesuchsverordnung)
Bei Berufsschülern können als Beurlaubungsgründe anerkannt werden (§ 5 Abs. 1):
- Schulungs-und Bildungsveranstaltungen
- berufliche/überbetriebliche Ausbildungslehrgänge und betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, sofern der ausfallende Unterricht nicht verlegt werden kann und nachgewiesen wird, dass der Lehrgang/die Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann
- besondere Zwangs- oder Notlage im Betrieb
Das bedeutet jedoch nicht, dass auf das Antragsverfahren im Vorfeld verzichtet werden kann!
Zwischenprüfung
Vor der Abschlussprüfung im letzten Schulhalbjahr sowie bei Blockunterricht ist eine Beurlaubung nach Absatz 1 nicht zulässig – ausgenommen bei der Zwischenprüfung (§ 5 Abs. 2).