Entschuldigungsverfahren an der EBS

in der Vollzeitschule und in der Berufsschule

Ein/e Schüler/in ist ordnungsgemäß entschuldigt, wenn er/sie

  • sich unverzüglich und fristgerecht entschuldigt,
  • bei vorhersehbaren Fehlzeiten – z. B. Familienfeiern, Prüfungen – vorher beim Klassen­lehrer um Befreiung vom Unterricht nachgesucht hat.
  • Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, telefonisch, elektronisch oder schriftlich, idealerweise über webUntis oder mit dem Entschuldigungsformular der EBS zu erfüllen.
  • Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn (BFW, BK) bzw. von mehr als drei Unterrichtstagen (KBS) kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 2 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung).
  • Alle Fehltage und weiteren Fehlzeiten können auf Beschluss der Klassenkonferenz im Zeugnis vermerkt werden.

Die Entschuldigungen müssen

  • bei Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigten vorgenommen werden,
  • im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule auf Verlangen der Schule unverzüglich schriftlich vorgelegt werden
  • bei begründeten Zweifeln der Schule auf Verlangen glaubhaft zu machen

Unentschuldigtes Fehlen 

  • liegt vor, wenn sich ein/e Schüler/in nicht fristgerecht und ordnungsgemäß entschuldigt. 
  • Versäumt ein/e Schüler/in unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt (§ 8 Abs. 5 Notenbildungsverordnung). 

Entlassung vom Unterricht

  • Die vorzeitige Entlassung vom Unterricht erfolgt grundsätzlich durch die Lehrkraft der nachfolgenden Stunde.
  • Wenn an diesem Tag eine Leistungsüberprüfung (Klassenarbeit, Referat …) vorgesehen ist, soll die betreffende Fachlehrkraft die Entlassung genehmigen.
  • In dringenden Ausnahmefällen kann die Entlassung durch eine andere Lehrkraft erfolgen. In diesem Fall hat der/die Schüler/in die andere Lehrkraft auf die Leistungsüberprüfung hinzuweisen. 

Für Berufsschüler: 

  • Berufsschüler sollen ihren Ausbildungsbetrieb eigenständig über ihre Fehltage informieren.
  • Der Ausbildungsbetrieb erhält auf Anfrage eine Übersicht über alle Fehlzeiten (Fehltage, Verspätungen, vorzeitiges Gehen).

Beurlaubung aus betrieblichen Gründen (§ 5 Schulbesuchsverordnung)

Bei Berufsschülern können als Beurlaubungsgründe anerkannt werden (§ 5 Abs. 1):

  • Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
  • berufliche/überbetriebliche Ausbildungslehrgänge und betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, sofern der ausfallende Unterricht nicht verlegt werden kann und nachgewiesen wird, dass der Lehrgang/die Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann
  • besondere Zwangs- oder Notlage im Betrieb
  • Zwischenprüfung
  • Vor der Abschlussprüfung im letzten Schulhalbjahr sowie bei Blockunterricht ist eine Beurlaubung nach Absatz 1 nicht zulässig – ausgenommen bei der Zwischenprüfung (§ 5 Abs. 2).
krank Mitteilung bis
Montag Dienstag
DienstagMittwoch
MittwochDonnerstag
DonnerstagFreitag
FreitagMontag

                

Download: Entschuldigungsformular der EBS