in der Vollzeitschule und in der Berufsschule
Ein/e Schüler/in ist ordnungsgemäß entschuldigt, wenn er/sie
- sich unverzüglich und fristgerecht entschuldigt,
- bei vorhersehbaren Fehlzeiten – z. B. Familienfeiern, Prüfungen – vorher beim Klassenlehrer um Befreiung vom Unterricht nachgesucht hat.
- Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, telefonisch, elektronisch oder schriftlich, idealerweise über webUntis oder mit dem Entschuldigungsformular der EBS zu erfüllen.
- Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn (BFW, BK) bzw. von mehr als drei Unterrichtstagen (KBS) kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen (§ 2 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung).
- Alle Fehltage und weiteren Fehlzeiten können auf Beschluss der Klassenkonferenz im Zeugnis vermerkt werden.
Die Entschuldigungen müssen
- bei Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigten vorgenommen werden,
- im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule auf Verlangen der Schule unverzüglich schriftlich vorgelegt werden
- bei begründeten Zweifeln der Schule auf Verlangen glaubhaft zu machen
Unentschuldigtes Fehlen
- liegt vor, wenn sich ein/e Schüler/in nicht fristgerecht und ordnungsgemäß entschuldigt.
- Versäumt ein/e Schüler/in unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt (§ 8 Abs. 5 Notenbildungsverordnung).
Entlassung vom Unterricht
- Die vorzeitige Entlassung vom Unterricht erfolgt grundsätzlich durch die Lehrkraft der nachfolgenden Stunde.
- Wenn an diesem Tag eine Leistungsüberprüfung (Klassenarbeit, Referat …) vorgesehen ist, soll die betreffende Fachlehrkraft die Entlassung genehmigen.
- In dringenden Ausnahmefällen kann die Entlassung durch eine andere Lehrkraft erfolgen. In diesem Fall hat der/die Schüler/in die andere Lehrkraft auf die Leistungsüberprüfung hinzuweisen.
Für Berufsschüler:
- Berufsschüler sollen ihren Ausbildungsbetrieb eigenständig über ihre Fehltage informieren.
- Der Ausbildungsbetrieb erhält auf Anfrage eine Übersicht über alle Fehlzeiten (Fehltage, Verspätungen, vorzeitiges Gehen).
Beurlaubung aus betrieblichen Gründen (§ 5 Schulbesuchsverordnung)
Bei Berufsschülern können als Beurlaubungsgründe anerkannt werden (§ 5 Abs. 1):
- Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
- berufliche/überbetriebliche Ausbildungslehrgänge und betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, sofern der ausfallende Unterricht nicht verlegt werden kann und nachgewiesen wird, dass der Lehrgang/die Veranstaltung nicht in den Schulferien stattfinden kann
- besondere Zwangs- oder Notlage im Betrieb
- Zwischenprüfung
- Vor der Abschlussprüfung im letzten Schulhalbjahr sowie bei Blockunterricht ist eine Beurlaubung nach Absatz 1 nicht zulässig – ausgenommen bei der Zwischenprüfung (§ 5 Abs. 2).
krank | Mitteilung bis |
Montag | Dienstag |
Dienstag | Mittwoch |
Mittwoch | Donnerstag |
Donnerstag | Freitag |
Freitag | Montag |
Download: Entschuldigungsformular der EBS